BZE -Bildungszentrum Erzgebirge GmbH

Ihr kompetenter Bildungsdienstleister in der Region
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der BZE-Bildungszentrum Erzgebirge GmbH

1. Gegenstand, Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Angebots des Kunden jeweils gültigen Fassung gelten für alle Bildungsdienstleistungen der BZE-Bildungszentrum GmbH Erzgebirge (nachfolgend „BZE“ genannt) mit ihrem Vertragspartner, nachstehend „Kunde“.

1.2 Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der vom BZE zu erbringenden Bildungsdienstleistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Vertragsabschluss

2.1 Der Kunde kann sich unter Verwendung des Anmeldeformulars oder in sonstiger Weise (schriftlich, telefonisch, per Mail oder Fax) für eine angebotene Bildungsmaßnahme anmelden. Erfolgt die Anmeldung durch den Kunden nicht durch die Verwendung des Anmeldeformulars, dann erhält der Kunden zunächst das erforderliche Anmeldeformular.

Mit Ausfüllen, Unterzeichnen und Rücksendung des Anmeldeformulars erklärt der Kunde verbindlich, die von ihm ausgewählte Bildungsdienstleistung des BZE in Anspruch nehmen zu wollen (Angebot). Er erkennt mit Unterzeichnung die AGB´s des BZE und des DVS PersZert inclusive Datenschutzerklärung an.

2.2 Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) oder dem Angebot des BZE und der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Kunden, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung / Dienstleistung durch den Kunden, zustande.

2.3 Das Vertragsverhältnis kommt generell nur zwischen dem Kunden und dem BZE zustande. Direkte Leistungsansprüche seitens der/des vom Kunden benannten Teilnehmers bestehen hingegen nicht.

2.4 Der Kunde stellt diejenigen Daten und Informationen zur Verfügung, die zur erfolgreichen und voll-ständigen Erbringung der Leistung des BZE nötig sind.

3. Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Widerrufsfolgen

3.1 Dem Kunden steht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.

3.2 Widerrufsbelehrung  Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses, längstens bis zum Vertragsbeginn. Für Teilnehmer nach dem SGB II oder SGB III wird ein zusätzliches kostenloses Rücktrittsrecht eingeräumt, wenn keine Förderung nach den Richtlinien des SGB erfolgt. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie gegenüber der BZE-Bildungszentrum GmbH Erzgebirge, Schulbrücke 1, 08280 Aue mittels eindeutiger schriftlicher Erklärung Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, bekanntmachen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

3.3 Widerrufsfolgen Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachter Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

4. Leistungserbringung

4.1 Das BZE wird die vereinbarten Leistungen in qualifizierter pädagogischer und didaktisch-methodischer Weise durchführen. Soweit die Bildungsdienstleistungen im Hinblick auf Software und Hardware erbracht werden müssen, stellt das BZE sicher, dass das eingesetzte Personal mit den letzten Programmanpassungen, Funktionserweiterungen, Effizienzverbesserung und Versionen der Soft- und Hardware umfassend vertraut ist.

4.2 Sollte eine Bildungsmaßnahme nicht die im Angebot angegebene Mindestteilnehmerzahl erreichen, behält sich das BZE das Recht vor, die Veranstaltung abzusagen. Dieses Recht steht dem BZE bis längstens eine Woche vor Maßnahmebeginn zu. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des BZE. Die Erklärung bedarf der Schriftform. Der Ersatz von Aufwendungen, die dem Kunden entstanden sind, ist ausgeschlossen, es sei denn, dem BZE fällt hinsichtlich der Absage der Veranstaltung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

4.3 Dem BZE steht längstens drei Tage vor Beginn der Veranstaltung das Recht zu, zumutbare Teilleistungen zu fakturieren oder die Veranstaltung an einen anderen Ort, als im Vertrag angegeben, zu verlegen. Hierüber hat das BZE den Kunden umgehend zu informieren. Fakturierung und örtliche Verlegung der Veranstaltung berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag und auch nicht zur Geltendmachung von Aufwendungs- und/oder Schadensersatzansprüche, solange die Veranstaltung in derselben Stadt bzw. Gemeinde stattfindet. Das BZE behält sich das Recht vor, die Veranstaltung von einem anderen, als dem in der Leistungsbeschreibung angegebenen Dozenten durchführen zu lassen. Schließlich steht es dem BZE frei, den Inhalt der Veranstaltung an die jeweiligen Anforderungen der beruflichen Praxis und die von dritter Seite vorgegebenen Ausbildungsinhalte anzupassen.

4.4 Der Leistungstermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen des BZE vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, höherer Gewalt, staatlicher Maßnahmen, Nichtausstellung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, unver-schuldeter verspäteter Materialanlieferungen.

5. Vergütung, Zahlungsbedingungen

5.1 Der Kunde zahlt dem BZE für die festgelegten Leistungen die im Einzelauftrag vereinbarte Vergütung. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, schließen die Preise nicht die Mehrwertsteuer,  die Kosten für Verpflegung und eventuell notwendig werdender Fahrt- und Übernachtungskosten sowie sonstige Spesen des jeweiligen Teilnehmers ein. Soweit nicht anders angegeben, beinhalten die angegebenen Preise nicht die bei Dritten anfallenden Kosten, z. B. Antrags-, Prüfungs- oder sonstige Gebühren bei berufsständischen Vereinigungen, Kammern oder Ähnlichen. Diese Kosten werden entsprechend gültiger Preisliste oder entsprechend dem Einzelauftrag berechnet.

5.2 Das BZE wird nach Durchführung der Leistung dem Auftraggeber die vereinbarte Vergütung in Rechnung stellen. Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Schecks werden nicht angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem BZE ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

5.3 Das BZE ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist das BZE berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

5.4 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen vom BZE nicht an-erkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

5.5 Soweit von oben stehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann das BZE jederzeit wahlweise Lieferungen Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistungen oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart wurde, werden sofort fällig.

7. Kündigung

7.1 Der Vertrag wird auf bestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag tritt mit der Auftragsbestätigung durch das BZE in Kraft und endet automatisch mit Abschluss der Bildungsmaßnahme, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf.

7.2 Dem Kunden steht 14 Tage nach Vertragsabschluss, längstens bis zum Veranstaltungsbeginn das Recht zu, vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten.

7.3 Nach diesem Zeitpunkt kann der Vertrag durch den Kunden nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung hat dann unverzüglich nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes beim Kunden und in Textform (z. B. per Brief, Fax, E-Mail) zu erfolgen. Dem BZE steht das Recht zu, vom Kunden die tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattet zu verlangen. Für Teilnehmer nach dem SGB II oder SGB III ist im Falle einer Arbeitsaufnahme der Vertrag ohne Einhaltung von Fristen sofort und kostenfrei kündbar.

8. Haftung

8.1 Alle Leistungen des BZE erfolgen auf der Basis der konkreten Angaben des Kunden. Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.

8.2 Das BZE übernimmt keine Erfolgsgarantie während und nach Abschluss der Bildungsmaßnahme. Dies gilt gleichermaßen für die beim BZE absolvierten Prüfungen als auch für die extern abzulegenden Prüfungen. Diese Haftungsfreizeichnung gilt auch für die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen des Teilnehmers zu externen Prüfungen und für die Einhaltung der dafür vorgesehenen Termine.

8.3 Sofern das BZE, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden vom BZE auf die Ersatzleistung ihrer Haftpflichtversicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angegebenen Zeitraum  begrenzt.

8.4 Soweit eine Haftung vom BZE ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Änderungen und Gerichtsstand

9.1 Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Einzelne Bestimmungen des Vertrages, die unwirksam geworden sind, berühren nicht die Gültigkeit des Vertrages im Ganzen. Anstelle der unwirksamen und / oder fehlerhaften Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften  oder gleichwertige und wirksame Bestimmungen in Kraft.

9.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens BZE in Aue.

Aue, 01.09.2021